Merkblatt für Geflügelhaltung
Anzeigepflicht Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies dem zuständigen Veterinäramt sowie der Tierseuchenkasse vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen (§ 26 Abs. 1 S. 1 Viehverkehrsverordnung). Wer Geflügel halten will, hat dem Landratsamt, Veterinäramt zusätzlich zu den v. g. Angaben mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen (§ 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung vom 18.10.07, BGBl. I S. 2348, zuletzt geändert d. Art. 16 V v. 13.12.2011 (BGBl. I S. 2720). Pflicht zum Führen eines Bestandsregisters Wer Geflügel hält, hat ein Register zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen: 1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels, 2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels, 3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere, 4. für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes, 5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels. Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Dies gilt nicht, soweit der Tierhalter nach § 4 der Psittakose- Verordnung Buch führt. Das Register ist von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Pflicht zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit Jeder Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat alle Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 44 Tierimpfstoff-Verordnung) dürfen auch der Tierhalter oder andere Personen diese Impfungen durchführen. Die Impfungen sind in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen. Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügelbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist (§ 7 Geflügelpest-Verordnung i. d. F. v. 20.12.05, BGBl. 3538, i. V. m. § 67 Abs. 2 Geflügelpest- Verordnung vom 18.10.07) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest sind verboten (§ 8 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung). Früherkennung Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von 1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder 2. mehr als 2 % der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen (§ 4 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung). Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen 1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder 2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen (§ 4 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung). Das Veterinäramt kann anordnen, dass der Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist (§ 4 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung). Schutzkleidung Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird. (§ 5 Geflügelpest- Verordnung) Zusätzliche Vorgaben bei der Haltung von mehr als 1.000 Stück Geflügel Wer mehr als 1.000 Stück Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass 1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, 2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, 3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, 4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, 5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, 6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, 7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, 8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden, 9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Freilandhaltung Die Geflügelpest-Verordnung schreibt grundsätzlich eine Aufstallung des Geflügels 1. in geschlossenen Ställen oder 2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) vor (§ 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung). Das zuständige Veterinäramt kann für einzelne Betriebe Ausnahmen genehmigen oder ein ganzes Gebiet festlegen, in dem Geflügel in Freilandhaltung gehalten werden darf. Von allen Geflügelhaltern, die ihr Geflügel in Freilandhaltung halten möchten, sind folgende Vorgaben zu erfüllen: 1. Jede Freilandhaltung ist dem Veterinäramt anzuzeigen (siehe Vordruck: Anzeige einer Geflügelhaltung und Freilandhaltung). 2. Die Tiere dürfen nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel unzugänglich sind. 3. Die Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. 4. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren (§ 2 Abs. 1 u. § 3 Geflügelpest-Verordnung). Besondere Vorschriften für die Haltung von Enten und Gänsen im Freien In Freilandhaltung sind Enten und Gänse räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 13 Abs. 5 Satz 1 Geflügelpest-Verordnung). Der Halter der Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. Diese Untersuchungen sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer vom Veterinäramt bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. (§ 13 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung). Der Tierhalter hat dem Veterinäramt das Ergebnis dieser Untersuchungen unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist. ( § 13 Abs. 7 Geflügelpest-Verordnung). Freilandhaltung der Enten und Gänse mit Sentineltieren An Stelle der Durchführung der o. g. virologischen Untersuchungen kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die folgende Anzahl von Hühnern oder Puten zusammen mit den Enten und Gänsen gehalten werden: Die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten hat der Tierhalter dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen (§ 13 Abs. 8 Geflügelpest-Verordnung). Im Falle der gemeinsamen Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten hat der Tierhalter jedes verendete Stück Geflügel beim LGL unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen. Der Tierhalter hat dem Veterinäramt das Ergebnis dieser Untersuchungen unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist. (§ 13 Abs. 7 Geflügelpest-Verordnung). Im Falle der o. g. gemeinsamen Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern oder Puten hat der Tierhalter sicherzustellen, dass: 1. in das Register (s. o.) je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere unverzüglich eingetragen wird, 2. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, 3. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Anzahl derzu haltenden Hühner oder Puten weniger als 11 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse 4. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabegereinigt und desinfiziert werden, 5. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, 6. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden, 7. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Wer bereits am 22.10 07 (Stichtag) Geflügel hält, hat hiervon abweichend eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vom 30.04 08 an vorzuhalten (§ 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und § 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 Geflügelpest-Verordnung) Soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist, kann das Veterinäramt anordnen, dass ein Geflügelhalter 1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem vierteljährlichen Untersuchungsabstand durchführen lassen muss, 2. trotz der gemeinsamen Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern oder Puten Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersuchen lassen muss, 3. das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersuchen lassen muss und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen hat, 4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu untersuchen hat. Im Falle einer solchen Anordnung sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit 1. im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass a) die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinischtierärztlich untersucht worden sind und b) die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird, und 2. im Falle von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sind. Dies gilt grundsätzlich nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, wenn die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die 1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder 2. in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt. Das zuständige Veterinäramt kann jedoch die klinische tierärztliche Untersuchung der Tiere vor der Veranstaltung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands beim TGD oder LGL virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der v. g. Untersuchung kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der o. g. Tabelle vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in diesem Fall jedes verendete Stück Geflügel beim TGD oder LGL unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen. Im Falle der o. g. gemeinsamen Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern oder Puten hat der Tierhalter dem zuständigen Veterinäramt die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Das zuständige Veterinäramt hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen. Die tierärztliche Untersuchung nach o. g. Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung des Veterinäramtes nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind dem zuständigen Veterinäramt auf Verlangen unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung vorzulegen (§ 7 Geflügelpest-Verordnung). Die Veranstaltung ist dem zuständigen Veterinäramt vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen. Das Veterinäramt kann eine solche Veranstaltung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung beschränken oder verbieten (§ 4 Viehverkehrsverordnung).
|