|
|
|
|
|
|
RICHTLINIE RASSEKANINCHEN |
|
Richtlinie für die Rassekaninchen
|
Richtlinie für die Haltung und Zucht von Rasse-Kaninchen im Zentralverband Deutscher Rasse-Kaninchenzüchter e.V. (ZDRK e. V.)
Vorgaben und Normen für eine tiergerechte Rassekaninchenzucht Stand: 25.02.2013
Gliederung: 1.Einführung 2.Haltung 3.Fütterung 4.Zucht 5.Transport 6.Verhalten 7.Betreuung und Pflege 8.Zusammenfassung
1. Einführung Diese Richtlinie führt aus, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung von Rassekaninchen nach §2 des Tierschutzgesetzes zu stellen sind. Sie soll im Gegensatz zur Tierschutznutztierhaltungs-Verordnung (Anforderungen an das Halten von Zucht- und Mastkaninchen) ausführlicher auf die Besonderheiten von Rassekaninchen eingehen und darüber hinaus den erforderlichen Anforderungskatalog auch begründen. Sie dient der organisierten Kaninchenzucht als Selbstverpflichtung und Eigenkontrolle und soll den Behörden die Entscheidung über vorgefundene Sachverhalte erleichtern, da für Rassekaninchen keine gesetzlichen Vorgaben formuliert sind. Der Richtlinie wurden das Merkblatt 78 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), die Leitlinien der deutschen Gruppe der World Rabbit Science Association /WRSA), die ZDRK-Einsteigerbroschüre (Rassekaninchenzüchter, 2009), das große Buch vom Kaninchen (1995) und andere Literatur zugrunde gelegt und an die Erfordernisse von Rassekaninchen angepasst und fortgeschrieben.
Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muss jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1.das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,pflegen und unterbringen, darf 2.die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt werden, muss 3.über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (4).Eine Rassekaninchenhaltung ist immer dann tierschutzgerecht, 1.bei einer geringen, nicht verschuldeten Sterblichkeitsrate, 2.wenn das Allgemeinbefinden der Tiere ungestört ist und keine Technopathien (Schäden) feststellbar sind, 3.in der Haltungseinheit das kaninchenspezifische Ver halten weitgehend ermöglicht ist und 4.wenn sowohl Wachstum als auch Entwicklung den Anforderungen der Rasse gerecht werden. Eine Rassekaninchenhaltung ist tierschutzwidrig, wenn objektiv feststellbare Verletzungen (Schäden), Schmerzen oder vermeidbare Leiden von Tieren auftreten, die durch ein umsichtiges Haltungsmanagement (Pflege, Impfung, Therapie, Reinigung und Desinfektion etc.) vermeidbar sind (2).
2. Haltung Rassekaninchen müssen sachgerecht untergebracht sein, d.h.: der Stall (Innen- oder Außenstall bzw. Gehege) muss den tierartspezifischen aber auch den hygienischen Ansprüchen genügen. Insbesondere muss die Haltungseinrichtung nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und dem jeweiligen Pflegezustand so gestaltet sein, dass Schmerzen, vermeidbare Leiden und Verletzungen unterbleiben (Technopathien, Stereotypien)(5). Der Stall soll als dauernder Lebensraum allen Vitalansprüchen der Kaninchen gerecht werden. Hier bekommen die Tiere ihr Futter, setzen Kot und Urin ab, gebären ihre Jungtiere und ziehen sie auf. Um das artgemäße Bewegungsbedürfnis und –Verhalten der einzelnen Rassen zu berücksichtigen, sind nachfolgende Buchtengrößen. zu beachten:
Mindestmaße Einzelbuchten (1 und 10) Breite (cm) Tiefe (cm) Höhe (cm) Große Rassen 110x80x70 Mittelgroße Rassen 85x80x60 Kleine Rassen 70x75x60 Zwergrassen über 1,5 kg 65x70x50 Zwergrassen unter 1,5 kg 60x60x50
Darüber hinaus sollte in der Bucht eine erhöhte Liegefläche geschaffen werden, die je nach Rasse so bemessen ist, dass die Tiere entspannt liegen können. Mit dieser Maßnahme werden Muskulatur und Skelett gestärkt, und zugleich wird säugenden Häsinnen eine Rückzugsmöglichkeit von den Jungtieren geboten (1). Flexible Buchtenzwischenwände ermöglichen jederzeit eine Flächenerweiterung. Der Stall soll Schutz vor Wind, Kälte, Hitze und Nässe bieten. Durch die Ausdünstung und Atmung sowie die Zersetzung von Kot und Urin ist die Stallluft stark belastet; hier muss eine Ableitung der Schadgase und des Staubes gewährleistet sein (2). Die Bodenfläche muss trocken und rutschfest sein und arttypische Bewegungen ermöglichen. Bei strohloser Haltung auf Sitzgittern ist eine Trennung der Tiere von Harn und Kot gegeben. Bei Haltung auf Einstreu muss der Harn durch ein saugfähiges Substrat gebunden werden. Die Einstreu soll verformbar, trocken und gesundheitsunschädlich sein (1). Regelmäßige Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen (im Intervall) sind unverzichtbar, da dadurch eine Anreicherung von Schadgasen bzw. der Verbleib von Krankheitserregern erheblich minimiert werden. Zusätzlich ist den Kaninchen Beschäftigungs material anzubieten, um insbesondere bei einstreuloser Haltung eine Anreicherung der Buchtenstruktur zu gewährleisten. Dies kann Nagematerial in Form von Zweigen, Ästen oder Stänge ln sein. Da in der Rassekaninchenzucht überwiegend die Haltung auf Einstreu aus Stroh bevorzugt wird, kann man sich hier auf Knabberhölzer und anderes Nagematerial beschränken.
3.Fütterung Bei der Fütterung sind die ernährungsphysiologischen Eigenschaften der Kaninchen zu berücksichtigen. Sinnvoll ist eine fraktionierte Fütterung (2-3x am Tag), wenn das nicht möglich ist, sollte die einmalige Fütterung abendserfolgen. Heu, Stroh und Trinkwasser von einwandfreier Qualität sollten ständig zur Verfügung stehen. Selbstverständlich sollte der jeweilige Zucht- und Entwicklungsstand der Rassekaninchen berücksichtigt werden. Der Handel bietet eine Vielzahl von Spezialfuttermitteln an, abgestimmt auf die jeweilige Entwicklungs- und Nutzphase: Aufzucht der Jungtiere, nicht trächtige, trächtige oder säugende Häsinnen und Rammler im Zuchtbetrieb. Wichtig ist die regelmäßige Reinigung der Futter- und Wassergerätschaften, damit Krankheitserreger nicht auf dem Ernährungswege aufgenommen werden. Eine Besonderheit der Kaninchenist die sogenannte „Caecotrophie“, das ist die direkte Aufnahme des Blinddarmkotes vom After. Sie dient der Versorgung mit den Vitaminen des B-Komplexes und dem Vitamin K (6)
4.Zucht Die Geschlechtsreife der Kaninchen schwankt zwischen 80 und 210 Tagen und ist von Rasse, Ernährung, Haltung und Jahreszeit abhängig (7). In der Rassekaninchenzucht werden Häsinnen in der Regel ab dem 7.-9.Monat zur Zucht eingesetzt. Die Trächtigkeit beträgt im Mittel 31 Tage. In der Rassekaninchenzucht ist es üblich, sogenannte Nistkästen zum Werfen einzusetzen. Die Größe dieser Kästen variiert auch hier je nach Rasse: Anforderungen für Nistkästen: (1) Breite (cm) Tiefe (cm) Höhe (cm) Große Rassen 45 60 45 Mittelgroße Rassen 40x40x40 Kleine Rassen 35x35x35 Zwergrassen 30x30x30 Darüber hinaus gibt es Alternativen wie eigene Wurfabteile, Doppelboxen etc.
5.Transport Rassekaninchen werden regelmäßig zu Ausstellungen transportiert – im Normalfall innerhalb des Landesverbandes –aber auch darüber hinaus zu Bundes-, Bundesrammler- und Europaschauen. Der ZDRK hat für Transportbehältnisse bereits 2006 folgende Maße festgelegt: Anforderungen für Transportbehältnisse: (12) Fläche (qcm) Tiefe (cm) Breite (cm) Höhe (cm) Große Rassen 1925x55x35x40 Mittelgroße Rassen 1350x45x30x35 Kleine Rassen 875x35x25x30 Zwergrassen 750x30x25x25 Diese Maße gehen zum Teil über die Anforderungen an Transportbehältnisse für Kaninchen hinaus, die in der Tierschutztransport-Verordnung vom 11.06.1999 vom Gesetzgeber fixiert wurden. Besonders wichtig sind eine ausreichende Höhe sowie genügend Lüftungsflächen, die nicht verstellt werden können. Bei Transporten in der Obhut Dritter muss die aufrechte Stellung der Transportmittel erkennbar sein, und ein Hinweis auf lebende Tiere sollte nicht fehlen.
6.Verhalten Alle domestizierten Kaninchen stammen vom Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculi) ab. Da die Rassekaninchenzucht in Deutschland seit über 10 Jahren planmäßig praktiziert wird, haben sich das ursprüngliche Verhalten und damit die Ansprüche der Tiere partiell durch die Domestikation und Züchtung verändert. Grundsätzlich sollen und können Rassekaninchen ihre Grundbedürfnisse decken und ihr angelegtes Verhaltensrepertoire ausleben. Da jedoch gezielte Rassezucht eine planmäßige Verpaarung und Fortpflanzung (zuchtbuchmäßig) voraussetzt, ist in dieser Zuchtphase eine Einzeltierhaltung unabdingbar. Deshalb ist hier eine artgemäße Gruppenhaltung durchgehend nicht realisierbar
Soziale Kontakte können aber auch über visuelle (Sichtkontakt ist beim Stallbau zu berücksichtigen), akustische und olfaktorische (Geruchskontakt) Reize sichergestellt werden. Darüber hinaus werden Jungtiere in Gruppen vom Muttertier abgesetzt und können teilweise, je nach Verträglichkeit, bis zur Geschlechtsreife zusammenbleiben. Die Einzelhaltung bewährter Zuchtrammler und Zuchthäsinnen ist unverzichtbar, da es hier bei Gruppenhaltung zu erheblichen Rangauseinandersetzungen mit Verletzungen kommen kann. Das arttypische Bewegungsverhalten wie Hoppeln, Hakenschlagen oder sich auf die Hinterläufe aufrichten muss in der Stalleinheit möglich sein. Die oben genannten Mindestanforderungen für Rassen und Flächen sowie Anreicherung und Struktur der Buchten bilden dafür die Grundlage.
7.Betreuung und Pflege Rassekaninchenzüchter werden in den Vereinen, Clubs , Kreis- und Landesverbänden kontinuierlich über alle Belange der tierschutz- und tierartgerechten Haltung ihrer Tiere geschult. Darüber hinaus gibt es Schulungsprogramme auf ZDRK-Ebene, die in der jährlich erscheinenden Lehrschrift publiziert und damit den Züchtern zur Verfügung gestellt werden. Beiträge namhafter Autoren bringen die Züchterschaft jeweils auf den neusten Stand. Auf der Grundlage dieser Schulungen aber auch der eigenen langjährigen praktischen Erfahrung wird die Tiergesundheit täglich überprüft, was die Kontrolle der Funktionsfähigkeit sämtlicher Installationen für Licht, Luft und Wasserzufuhr einschließt. Die Wahrung aller Hygienebelange sowie das geschulte Auge des Züchters garantieren ein Höchstmaß an Hygienebelange sowie das geschulte Auge des Züchter
Gesundheitsfürsorge und –Vorsorge (11). So können Krankheiten frühzeitig bemerkt und, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Tierarztes, behoben werden.
8.Zusammenfassung Rassekaninchenzucht im ZDRK ist nachhaltige Hinwendung zum Mitgeschöpf Kaninchen und züchterische Betreuung in Einklang mit Natur- und Umweltschutz zur Sicherung genetischer Ressourcen (Biodiversität – Artenvielfalt) auf der Grundlage des geltenden Tierschutzrechtes. Sowohl die Bewertungsbestimmungen für Rassekaninchen (Standard) als auch die Bestimmungen zu den Ausstellungen (AAB), zur Einzel zuchtbuch- wie auch zur Vereinszuchtbuchführung, die Kennzeichnungs- wie auch die Herdbuchbestimmungen stellen in den Vordergrund, dass nur gesunde und zur Zucht geeignete Tiere zu den Ausstellungen gelangen können. Hier wird in erster Linie ihre konstitutionelle und anatomische Verfassung beurteilt und festgestellt. Eine bedeutende Rolle spielt dabei auch der Gesundheits- und Pflegezustand, der nur über eine tierart- und tierschutzgerechte Haltung zu erreichen ist. Über Stallbesuche der Tätowiermeister und Zuchtwarte sowie durch Stallschaukomissionen wird überprüft, ob die Bestimmungen des ZDRK in Einklang mit geltendem Tierschutzrecht eingehalten werden. So stellt eine Vielzahl von Modulen ein Gesamtpaket eines Eigenkontrollsystems dar, das durchaus den Anspruch an Qualitätssicherung (QS) in bestem Sinne erfüllt. Dieses über Jahre gewachsene Sicherungssystem gewährleistet sowohl für den einzelnen Züchter wie auch für den Dachverband (ZDRK) die Einhaltung aller Rechtsbestimmungen für eine tiergerechte Rassekaninchenhaltung. Dr. med. vet. Michael Berger, 25.02.2013
Anhang 1 Begründung für die Erstellung einer Richtlinie für die Haltung und Zucht von Rassekaninchen im ZDRK Mit Schreiben vom 10.10.2012 stellt Ministerin Aigner nochmals fest, dass die Tierschutz- Nutztierhaltungs-Verordnung ausschließlich für das Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren zu Erwerbszwecken gilt. Dies ist im Anwendungsbereich § 1 Abs. 1 der Verordnung so festgeschrieben. Zielrichtung der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs- VO um den neuen Abschnitt „Anforderungen an das Halten von Zucht- und Mastkaninchen“ war eindeutig die gewerbsmäßige Mastkaninchenhaltung. Die Ministerin führt in ihrem oben genannten Schreiben aus, dass das Beteiligungs verfahren zu dieser Änderungsverordnung abgeschlossen ist (d.h. möglich e Hinweise und Änderungen können berücksichtigt sein). Der Verordnungsentwurf soll nun im Rahmen des Notifizierungsverfahrens der Europäischen Kommission und voraussichtlich Anfang 2013 dem Bundesrat zugeleitet werden. Das heißt: Das Rechtsetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und somit immer noch kein geltendes Recht. Insofern hat sich zurzeit die Rechtslage hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Beurteilung von Rasse- kaninchenhaltungenin keiner Weise verändert. Der ZDRK und seine Gliederungen (Landesverbände) so wie der Ehrenpräsident Peter Mickmann und der Präsident Erwin Leowsky haben alle möglichen Einflussnahmen und Einsprüche ausgeschöpft, um eine schriftliche Ausschließlichkeitserklärung in den Anwendungsbereich des § 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung festzuschreiben .- Ohne Erfolg! Somit unterliegt die Haltung von Rassekaninchen nach wie vor den Bestimmungen des § 2 des Tierschutzgesetzes. Da es derzeit keine speziellen Anforderungen für Rassekaninchen hinsichtlich des § 2 des Tierschutzgesetzes gibt, ist es erforderlich, von Seiten des ZDRK eine Richtlinie für die Haltung und Zucht von Rassekaninchen zu entwickeln. Dies geschieht aus der berechtigten Sorge heraus, dass sich die zuständigen Veterinärämer in Ermangelung gültiger Rechtsvorschriften demnächst ausschließlich an den Anforderungen für Kaninchen aus der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung orientieren, und somit eine undifferenzierte Vorgehensweise automatisch über die Tierschutz-Nutztierhaltungs-VO zu sogenannten „Kollateralschäden“ führen muss. Diese ZDRK-Richtlinie berücksichtigt die jahrzehnte lange Erfahrung des ZDRK mit den Besonderheiten der Haltung und des Umgangs mit Rassekaninchen und belegt die einzelnen Vorgaben auf der Grundlage der wissenschaftlichen Literatur, der Publikationen der WRSA (deutsche Gruppe), der TVT sowie der Einstiegsbroschüre des ZDRK etc. (siehe auch Quellennachweise in Anlage 3) Anlage 2 Geltungsbereich der Richtlinie Die Richtlinie für die Haltung und Zucht von Rassek aninchen im ZDRK tritt am 01.10. 2013 in Kraft. Alle Stallneubauten, die nach diesem Termin erstellt werden, müssen die Anforderungen der Richtlinie umfassend erfüllen. Nicht angepasst werden müssen Kaninchenställe, die nach dem 01.10.1993 gebaut wurden, wenn die Bodenfläche ihrer Einzelbuchten mehr als 8 vorgeschriebenen Mindestmaßes aufweist.
|
Druckbare Version
|
|