|
|
|
|
|
|
RICHTLINIEN |
|
Richtlinien für Zuchtgemeinschaften
|
Richtlinien für Zuchtgemeinschaften Zuchtgemeinschaften sind für Züchter/innen vorgesehen, die auf Grund ihrer persönlichen Situation oder ihres räumlichen Umfeldes nicht in der Lage sind, alleine Kaninchen zu halten und deshalb mit weiteren Züchtern/innen in eine Zuchtgemeinschaft eintreten. Ferner ist dies eine Form innerhalb einer Familie oder in begründeten Fällen für Gruppen eine Kaninchenzucht innerhalb des ZDRK zu betreiben. Dem entsprechend sind folgende Fälle von Zuchtgemeinschaften möglich: a.) für 2 Aktivzüchter/innen b.) für bis zu 5 Jugendzüchtern/innen c.) für bis zu 3 Verwandte ersten oder zweiten Grades (Kinder, Eltern, Geschwister oder Ehepartner (sowie eingetragene Lebensgemeinschaften), Onkel, Neffe, Großvater, Enkel, etc.) d.) In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Landeverbandes für eine Gruppe bzw. Vereinigung, wie z. B. Schulklassen oder eine Gruppe einer gemeinnützigen Einrichtung. Diese tritt als juristische Person dem Verein bei und wird durch eine eindeutig benannte natürliche Person (Ansprechpartner), die ebenfalls Mitglied im gleichen Verein sein muss, vertreten. Eine Mitgliedschaft der übrigen Personen in der Zuchtgemeinschaft ist in diesem besonderen Fall nicht unbedingt erforderlich. Die Genehmigung einer Zuchtgemeinschaft erfolgt durch den Landesverband. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag unter Verwendung des entsprechenden Formblattes zu stellen. Dieser ist über den Ortsverein, Kreisverband und soweit vorhanden über den Bezirksverband an den Landesverband einzureichen. Der Antrag ist von allen Mitgliedern der Zuchtgemeinschaft zu unterschreiben, bei Jugendlichen von den Erziehungsberechtigten. Der Antrag hat die Anschrift der Zuchtstätte und aller Beteiligten der Zuchtgemeinschaft mit Name und Anschrift zu enthalten. Zusätzlich ist der Ansprechpartner der Zuchtgemeinschaft zu benennen. Voraussetzungen für eine Zuchtgemeinschaft ist eine gemeinsame Zuchtstätte. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wobei eine Zuchtstätte die Regel sein sollte. Eine Zuchtgemeinschaft ist als Einheit zu behandeln und ist in allen Belangen dem Einzelzüchter gleichgestellt. Mitglieder einer genehmigten Zuchtgemeinschaft dürfen nicht mehr als Einzelzüchter ausstellen. Die Teilnehmer an einer Zuchtgemeinschaft müssen alle Mitglieder in dem Verein sein, in dem sie ihre Rassekaninchen kennzeichnen wollen. Die Beteiligten einer Zuchtgemeinschaft müssen sämtliche Rassekaninchen auf die Zuchtgemeinschaft tätowieren. Wenn die Zuchtgemeinschaft einem Club oder Herdbuch beitreten möchte, müssen ebenfalls alle Mitglieder der Zuchtgemeinschaft beitragspflichtig dem Club oder Herdbuch beitreten. Zuchtgemeinschaft zwischen Jung- und Altzüchter sind nicht erlaubt (Grund: differenzierte Tätos). Einem Jungzüchter ist es jedoch möglich, mit 16 Jahren in den Hauptverein über zu treten. Durch den verlorenen Jugendstatus ist dann eine Zuchtgemeinschaft mit einem Altzüchter möglich. Eine Zuchtgemeinschaft zwischen Preisrichter und nicht Preisrichter ist möglich. Veränderungen der Zuchtgemeinschaft (Ausscheiden einzelner Mitglieder, Adressänderungen, Änderung der Zuchtstätte, etc.) sind dem Landesverband über den Ortsverein, Kreisverband und soweit vorhanden über den Bezirksverband unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Auflösung einer Zuchtgemeinschaft. Bis zur Bestätigung der Auflösung bzw. des Ausscheidens eines Züchters aus der Zuchtgemeinschaft durch den Landesverband ist eine Tätowierung der Tiere als Einzelzüchter nicht möglich. Der Ansprechpartner trägt alle Rechte und Pflichten der angehörenden Zuchtgemeinschaft. Er haftet für die ordnungsgemäßen Meldungen und für die Erfüllung der vorgegebenen Bestimmungen der zu beschickenden Ausstellungen. Eine zivilrechtliche und gesamtschuldnerische Haftung aller Personen der Zuchtgemeinschaft bleibt davon unberührt. Alle Mitglieder der Zuchtgemeinschaft sind verpflichtet, sich über das aktuelle Zuchtgeschehen (Verpaarungen, Aufzucht, Tierärztliche Betreuung, Beschickung von Ausstellungen, Schau fertig machen der Ausstellungstiere usw.) zu informieren. Bei Feststellung unstatthafter Maßnahmen sind alle Mitglieder der Zuchtgemeinschaft gleichermaßen verantwortlich. Der Landesverband kann bei verbandsrechtlichen Verstößen oder Verstößen gegen diese Bestimmungen die Genehmigung einer Zuchtgemeinschaft fristlos außer Kraft setzen sowie entsprechend der Ehren- und Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Landesverbandes gegen jedes Mitglied der Zuchtgemeinschaft Strafen verhängen.
|
Druckbare Version
|
|